Riesterrente und Auslandsaufenthalt

Die Riester-Rente ist ein Produkt zur privaten Altersvorsorge. Sie ist als Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu sehen und wird durch staatliche durch Zulagen und Steuervorteile gefördert.

Die staatlich geförderte Altersvorsorge durch die Riesterrente ist auch dann verfügbar, wenn der Wohnsitz des Sparers ins Ausland verlegt wird oder sich dort befindet. Diese Regelung wurde erst nachträglich getroffen. Mit Einführung der Riesterrente mussten bei einer Verlegung des Altersruhesitzes die bereits erhaltenen Zulagen vom Anleger zurückgezahlt werden. Im Zuge der Neuregelung wurden insbesondere die Gegebenheiten bei einer Auswanderung und Ruhesitzverlegung ins Ausland sowie die Behandlung von in Deutschland tätigen Arbeitnehmern mit einem Wohnsitz im Ausland verbraucherfreundlich gestaltet.

Auswanderung und Ruhesitz im Ausland

Insbesondere die Auswanderung ins Ausland unterliegt in Bezug auf die staatlichen Zulagen zur Riesterrente und die steuerlichen Begünstigten einer eindeutigen Regelung. Wer einen Riestervertrag bespart und das Vorhaben einer Auswanderung umsetzt, sollte sich entsprechend im Vorfeld informieren, inwieweit er von der Rückzahlungsregelung und der Rückerstattung in Anspruch genommener steuerlicher Vorteile betroffen ist. Wer seinen Altersruhesitz nach Mallorca, also in angehörige Länder des EU- und des EWR–Bereiches verlegt, muss keinerlei Rückzahlungen leisten. Die Förderung des Riesterproduktes und die steuerlichen Vorteile bleiben in voller Höhe erhalten. Es handelt sich also nicht um einen förderungsschädlichen Vorgang.

Zur Rückzahlung verpflichtet sind dagegen Anleger, die ihren Wohnsitz in Länder außerhalb des EU- und EWR-Raumes verlegen. Dann müssen die bereits erhaltenen staatlichen Zulagen zurückgezahlt werden. Hier kann aber die Beantragung einer Rückzahlungsstundung durch den Anleger erfolgen. Es wird eine Einzelfallentscheidung getroffen. Fällt diese positiv aus, so muss die Rückzahlung der Zulagen nicht sofort erfolgen. Diese wird aufgeschoben, bis die ersten Zahlungen aus dem geförderten Altersvorsorgeprodukt an den Anleger geleistet werden.

Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland

Die sogenannten Grenzgänger und die damit verbundene Regelung für diese Zielgruppe betrifft Anleger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und die berufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben. Der Begriff der Grenzgänger entstammt hier der räumlichen Gegebenheit, da zur Berufsausübung eine Grenzüberquerung nötig ist. Da ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist und zudem der Rentenversicherungspflicht unterliegt, zählt er zum begünstigen Personenkreis und hat Anspruch auf die staatliche Förderung des Riesterproduktes. Die Regelung bezüglich der Gewährung der staatlichen Zulagen gilt aber nur dann, wenn der Arbeitsort in Deutschland ist. Ist der Arbeitsort im europäischen Ausland und der Wohnsitz in Deutschland, so greift die Regelung für Grenzgänger nicht. Denn die Arbeitsaufnahme in einem Land der EU geht mit der Anmeldung in einer nicht innerdeutschen Rentenversicherung einher. Daher entfällt für diesen Personenkreis der Anspruch auf die staatliche Förderung und die mit dem Riesterprodukt verbundenen Steuervorteile. Ausgenommen sind hier Riesterverträge, deren Abschluss vor dem 01.01.2010 erfolgt ist. Hier gilt der sogenannte Vertrauensschutz, so dass für diesen Vertrag die staatliche Förderung weiterhin gewährt wird.

Beruflicher Auslandsaufenthalt

Wer als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aus beruflichen Gründen ins Ausland versetzt wird, unterliegt bezüglich des Anspruches auf die staatliche Förderung der Riesterrente einer Sonderregelung. Ausschlaggebend ist hier die Regelung durch das EU-Vorgaben-Umsetzungsgesetz. Dieses spricht dem Anleger die Zulagenberechtigung im Rahmen der Besparung eines Riesterproduktes auch dann zu, wenn die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird. Voraussetzung für die staatliche Förderung ist es, dass dann auch bei der Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland die deutsche Rentenversicherungspflicht erfüllt wird. Dies ist in den überwiegenden Fällen gegeben, wenn der deutsche Arbeitgeber seine Mitarbeiter in Zweigstellen oder Niederlassungen im Ausland einsetzt. Die Beantragung der Zulagen kann während des Aufenthaltes im Ausland erfolgen. Auch eine nachträgliche Beantragung ist möglich, sobald die Rückkehr nach Deutschland erfolgt ist. Die staatliche Förderung der Riesterrente ist dann möglich, wenn der Arbeitnehmer diese im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beantragt. Wer also im Ausland arbeitet und in Deutschland der vollen Einkommenssteuerpflicht unterliegt, kann die Zulagen zur Riesterrente beantragen.

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