Das P-Konto und der Pfändungsschutzantrag

Eine Pfändung ist auf dem Konto und man kommt nicht an sein Geld ran. Bevor man an sein Geld kam, musste man eine ganze Menge an Papierkram und Behördengänge erledigen bevor man an sein Geld kam. Das hieß für den betroffenen mit all seinen Papieren zum zuständigen Amtsgericht gehen um sich dort eine Freistellung für das Geld zu holen. Anders war es bei Sozialleistungen, hierbei hatte man sieben Werktage Zeit das Geld vom Konto zu holen und so vor Pfändungen zu schützen. Das ist jetzt alles anders. Seit dem 1. Juli 2010 gibt es das P-Konto. Dies ist ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto. Dieses Konto ermöglicht gerade verschuldeten Personen ihr Konto weiterhin als vollwertiges Girokonto zu nutzen und zu mindestens einen Teil ihres Einkommens vor Pfändungen zu schützen.

Das P-Konto ist eigentlich wie ein Girokonto. Es ist dem Kontoinhaber möglich alle vorherigen Aktionen auch weiterhin durchzuführen. Darunter zählen zum Beispiel: Überweisungen tätigen, Lastschriften werden weiterhin abgebucht oder Bargeldverfügung (zurzeit aber nur am Schalter möglich). Der wesentlichste Vorteil des P-Konto besteht darin, dass im falle einer Pfändung der Betrag von 985,15 € pfändungsfrei bleibt. Dieser sogenannte Basispfändungssatz gilt für jede Person. Er kann aber unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, wenn zum Beispiel Unterhaltszahlungen zu entrichten sind. Hierfür muss der Antragsteller eines P-Kontos die erforderlichen Unterlagen bei Antragsstellung, der Bank vorlegen.

Um den Missbrauch solcher P-Konten zu verhindern, darf jede Person nur ein eröffnen. Wenn eine Person ein P-Konto eröffnet, meldet die Bank dies der Schufa. Sollte diese Person versuchen bei einer anderen Bank noch ein P-Konto zu eröffnen, dann prüft die Bank dies erst bei der Schufa. Stellt sich dann heraus, dass bereits ein P-Konto existiert, dann kann die Bank den neuen Antrag auf ein P-Konto ablehnen. Ein P-Konto darf nur als Guthabenkonto geführt werden und sollte nicht ins Minus geraten. Solange ein P-Konto geführt wird, wird zum Schutz vor weiteren Schulden kein Dispokredit von der Bank eingeräumt. Dies hat der Gesetzgeber so festgelegt.

Wie schon im oberen Teil beschrieben ist es dem Inhaber eines P-Kontos zurzeit nur möglich Bargeld am Schalter abzuheben und nicht am Geldautomaten. Auch das Online-Banking ist derzeit noch nicht möglich. Die Banken arbeiten aber fieberhaft daran, dies so schnell wie möglich dem Verbraucher anzubieten.

Pfändungsschutzantrag

Wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen Titel durch ein gerichtliches Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid erwirkt hat, kann durch den Gläubiger eine Pfändung des Schuldner Kontos bewirkt werden. Sobald die Bank des Schuldners diesen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegen hat, ist sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Forderungsbetrag an den Gläubiger zu überweisen. Sobald dieser Beschluss bei der Bank eingeht, besitzt dieser oberste Priorität, Daueraufträge, zum Beispiel für die Miete, werden Ruhen gelassen und nicht mehr ausgeführt. Der Schuldner verliert auch das Recht auf den Erhalt seines Einkommens, die Bank wird dieses, nach Ablauf einer gesetzlichen Frist von 14 Tagen, an den Gläubiger auszahlen. Der Schuldner muss diese 14 Tage dazu nutzen, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Pfändungsschutz zu stellen, so erwirkt dieser, dass das unpfändbare Einkommen, welches zum Lebensunterhalt benötigt wird, nicht gepfändet werden kann.

Wichtig für den Schuldner ist, die 14 tägige Schutzfrist gleich beim ersten Mal zu nutzen, um einen Pfändungsschutzantrag zu stellen, denn beim nächsten Gehaltseingang würde diese Frist entfallen.
Nachdem der Schuldner den Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht für den ersten Gehaltseingang bewirkt hat, sollte er nun beim Amtsgericht einen Beschluß auf Freigabe des nicht pfändbaren Gehaltes, zutreffend auf alle weiteren Einkommenseingänge, stellen.

Das Gericht stellt dem Schuldner einen Beschluss aus, die Höhe richtet sich nach der Pfändungstabelle, damit er Anrecht auf seinen nicht pfändbaren Anteil seines Einkommens hat. Sobald die Bank diesen Beschluss vorliegen hat, darf sie diesen Betrag monatlich an den Schuldner auszahlen.

Für den Pfändungsschutzantrag beim Amtsgericht benötigt der Schuldner folgende Unterlagen: Seinen gültigen Ausweis, das Aktenzeichen unter welchem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss läuft, vollständige Konoauszüge der letzten drei Monate, Nachweis der Einkünfte durch den letzten Lohnnachweis, falls Unterhaltsverpflichtungen bestehen die Unterlagen hierzu, einen aktuellen Mietvertrag. Komplizierter wird der Pfändungsschutzantag, wenn das Gehalt des Schuldners, durch Provisionen oder unterschiedliche monatliche Arbeitszeit, monatlich variiert. Dann muss der Schuldner jeden Monat einen neuen Antrag auf Freigabe seines unpfändbaren Einkommens stellen.

Falls der Schuldner Sozialleistungen bezieht, kann er innerhalb von 7 Tagen die zu erhaltenden Sozialleistungen bei seiner Bank abholen, diese ist verpflichtet diese bei Vorlage eines Leistungsbescheides auszuzahlen. Wenn die 7 Tage verstrichen sind, ohne das der Schuldner sein ihm zustehendes Geld abgeholt hat, muss er innerhalb der nächsten 7 Tage einen Antrag auf Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht bewirken.

Falls das Konto des Schuldners überzogen ist, wird er trotz bewilligtem Antrag auf Pfändungsschutz Probleme bekommen, an das unpfändbare Einkommen heranzukommen. Die Bank darf rechtlich nur das unpfändbare Einkommen dazu nutzen, das Bankkonto des Schuldners auszugleichen, die pfändbaren Beträge stehen ja dem Träger des Titels zu, also wird Sie den Disporahmen kündigen und das unpfändbare Einkommen zum Ausgleich des Dispos nutzen.