Fremdkonto

Wer sich Gedanken macht, ein Fremdkonto, in diesem Fall also das Girokonto einer anderen Person, für eigene Zwecke zu nutzen, hat meist ein Problem. Er hat eine negative Eintragung in der Schufa, so dass die Banken die Einrichtung eines eigenen Girokontos regelmäßig ablehnen oder er hat Schulden und muss befürchten, dass ein Gläubiger eine Kontopfändung ausbringt. Eigentlich haben sich die Banken in Deutschland verpflichtet, jedem Bürger zumindest auf Guthabensbasis ein Konto einzurichten. Diese Selbstverpflichtung wird in der Praxis aber weitgehend ignoriert.

Wer noch aus besseren Zeiten ein Girokonto, aber auch Gläubiger hat, die im Besitz eines vollstreckbaren Zahlungstitels sind, muss durchaus mit einer Kontopfändung rechnen. Normalerweise erfährt ein Gläubiger über die Schufa nicht die Bankverbindung selbst, sondern nur, dass bei einer Bank ein Girokonto besteht. Oft ist die Kontoverbindung aber aus früheren Kontakten bekannt. Auch das Finanzamt kennt die genaue Bankverbindung, da es diese über eine Zentralstelle inzwischen jederzeit ausfindig machen kann. Bei einer Kontopfändung kündigen die Banken meist fristlos die Kontoverbindung.

In einer solchen Situation bietet sich die Nutzung eines fremden Kontos also durchaus an. Es setzt mindestens voraus, dass man dem Kontoinhaber vertrauen kann. Schließlich ist dieser dann auch über das eingehende Guthaben des Anderen (er sei hier Schuldner genannt) verfügungsberechtigt. Der Schuldner muss darauf vertrauen, dass er über Geldeingänge auf dem Fremdkonto zeitnah informiert wird, sofern er nicht über die Bankkarte verfügt, mit der er den Kontoauszugsdrucker und den Bargeldautomaten nutzen kann. Will der Schuldner eine Überweisung vornehmen, muss er den Kontoinhaber beauftragen. Auch müssen alle die Personen (zum Beispiel Arbeitgeber) informiert werden, die Guthaben auf das Fremdkonto zugunsten des Schuldners überweisen.

Dieser Umstand kann unliebsame Fragen aufwerfen. Auch die kontoführende Bank könnte bei einem regen Buchungsverkehr unter dem Namen des Schuldners Probleme machen. Der Kontoinhaber hat nämlich in seinem Kontoeröffnungsantrag erklärt, dass er nur für eigene Rechnung handelt. Er verstößt dann gegen diese Selbstverpflichtung.

Falls der Gläubiger dann doch Kenntnis erlangt, dass der Schuldner ein Fremdkonto nutzt, kann er dem Kontoinhaber eine Drittschuldnererklärung zustellen und ihm verbieten, über das Guthaben des Schuldners zu verfügen und ihn zur Herausgabe verpflichten. Die Nutzung eines Fremdkontos macht also Sinn, wenn gegenseitiges Vertrauen besteht, der Schuldner sich an den Kontoführungskosten beteiligt und das Konto nicht allzu häufig und auffällig nutzt.

Letztlich hat der Gesetzgeber die Situation zwischenzeitlich erkannt und stellt seit dem 1.7.2010 ein Pfändungschutzkonto zur Verfügung. Hier kann der Schuldner ein Girokonto unterhalten. Der pfändungsfreie Betrag, der sich nach seinem eigenen Lebensunterhalt und der Unterhaltsverpflichtung für die Familie richtet, kann von einem Gläubiger nicht gepfändet werden. Einige Banken stellen ihr Angebot genau auf diese Situation ab. Sie verlangen allerdings eine gesonderte Gebühr für die Kontoführung.